Satzung des Vereins
Satzung
des Vereins "Förderkreis des Museums für Film und Fernsehen e.V."
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis des Museums für Film und Fernsehen e.V."
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt die Förderung kultureller Zwecke durch
Unterstützung
des Museums für Film und Fernsehen Berlin. Ziel ist es, die Arbeit des Museums
in Zusammenarbeit
mit der Stiftung Deutsche Kinemathek,
die Träger des Museums für Film und Fernsehen ist, öffentlichkeitswirksam zu
unterstützen
und das Bewusstsein für die Bedeutung des Films zu fördern.
Dies soll geschehen insbesondere durch Unterstützung
- bei Ankauf und Restaurierung von Objekten und Sammlungen filmhistorischer Bedeutung;
- bei der Vermittlung von Schenkungen oder der leihweisen Überlassung von Objekten und Sammlungen an das Museum für Film und Fernsehen;
- bei der Vermittlung bzw. Förderung von geeigneten Veranstaltungen
- wie Vorträgen,
(Wander-)Ausstellungen, Reisen u.dgl. - durch die Vermittlung der Teilnahme prominenter Mitglieder, finanzielle Unterstützung u.dgl., um das Verständnis für die Filmkunst zu vertiefen; - bei der Herausgabe von eigenen Veröffentlichungen oder solcher ähnlicher gemeinnütziger Institutionen, die geeignet sind, den Bekanntheitsgrad des Museums für Film und Fernsehen am Potsdamer Platz zu erhöhen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und teils unmittelbar, teils mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 51ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Funktionsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
§3
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft in Verein kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.
2. Die Mitgliederversammlung kann eine "fördernde Mitgliedschaft" beschließen; fördernde Mitglieder entrichten neben dem Mitgliedsbeitrag eine jährliche Spende in einer von der Mitgliedersammlung beschlossenen Mindesthöhe.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliedersammlung fordern. Diese kann mit 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder die Aufnahme beschließen.
4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitgliedschaften begründet werden. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht.
- durch Austritt, der mit dreimonatiger Frist zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss;
- durch Ausschluss wegen Vereins schädigen Verhaltens oder wiederholten, mindestens zweimaligen Verzuges der Beitragszahlung. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung;
- durch Tod der natürlichen oder Erlöschen der
juristischen Person.
§4
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Beitrags und der Zeitpunkt seiner Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§5
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe und Gremien beschließen.Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe und Gremien beschließen.
§6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern
- dem ersten Vorsitzenden (Präsident);
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident);
- dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist eine Ergänzung durch Zuwahl seitens des Vorstandes zulässig. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt. Ein Vorstandsmitglied kann von den übrigen beauftragt und bevollmächtigt werden, in Angelegenheiten von geringerer Bedeutung allein zu vertreten.
6. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Sitzung ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der Vertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied anwesend ist und die übrigen wenigstens vertreten sind; ein einzelnes Mitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er ist verantwortlich für die Erledigung aller Verwaltungsaufgaben. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere
- die Einberufung der Mitgliederversammlung;
- die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung und ggf. deren Ergänzung;
- die Beschlussfassung darüber, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
- die Erstellung des Jahresberichts;
- die Buchführung und die ordnungsmäßige Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
- die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
- die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie
deren Beaufsichtigung.
§7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in den ihr
durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Fällen. Sie
ist insbesondere zuständig für
- Satzungsänderungen;
- die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- die Entgegennahme des Rechnungsberichts;
- die Wahl des Rechnungsprüfers;
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrags;
- Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder und deren Ausschluss;
- Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
- die Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen durch schriftliche Mitteilung oder mittels Fernkopie (Telefax, E-Mail) an die Mitglieder einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift oder Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse der Mitglieder.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand
oder auf Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder, der schriftlich
an den Vorstand zu richten ist, einberufen werden (maßgebend ist
die tatsächliche Zahl der Mitglieder). Die Einberufung hat
mit einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen.
4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende
des Vorstands, in seiner Abwesenheit sein Vertreter.
5. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mindestens 1/4 der anwesenden
Mitglieder ist geheim abzustimmen.
6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von
2/3 der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für redaktionelle Änderungen,
die das Registergericht für erforderlich hält; diese können
vom Vorstand vorgenommen werden.
7. Erhält bei der Wahl eines Funktionsträgers im ersten Wahlgang
ein Kandidat nicht die erforderliche Zahl der Stimmen von mehr als der
Hälfte der anwesenden Mitglieder, so wird eine Stichwahl zwischen
den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl durchgeführt,
von denen derjenige gewählt ist, der die höhere Stimmenzahl
auf sich vereinigt.
8. Der Ablauf der Versammlung ist durch einen vom Versammlungsleiter
zu ernennenden Protokollführer zu protokollieren. In die Niederschrift
sind die Tagesordnung, die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen.
§ 8
Zusammenarbeit mit der Stiftung Deutsche Kinemathek
Der Verein arbeitet eng mit der Stiftung Deutsche Kinemathek
zusammen.
§ 9
Auflösung der Vereins
1. Für den Beschluss über die Auflösung der Vereins ist die Anwesenheit mindestens 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig,
kann eine weitere mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§10
Liquidation
1. Wird eine Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist sie vom Vorsitzenden des Vorstands und seinem Stellvertreter als Liquidatoren zu betreiben.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich des Berliner Kulturlebens zu verwenden hat.